Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Lebenshilfe Tuttlingen gemeinnützige GmbH

 

§ 1 Geltung der Bestimmungen

1.         Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lebenshilfe Landkreis Tuttlingen gemeinnützige GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen

2.         Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 3.         Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns bestätigt werden.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1.         Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Bestellungen, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbe- stätigung oder Zusendung des bestellten Produkts innerhalb gleicher Frist annehmen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.

 2.         Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

 3.         An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer/Auftraggeber darf diese nur mit unserer Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

 

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

1.         Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anders festgelegt wurde. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

 2.         Der Käufer/Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.

 

§ 4 Liefer- und Zahlungszeit

1.         Liefertermine oder –fristen die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

 2.         Handelt es sich bei einem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von 286 II Nr. 4 BGB oder von §376 HGB, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

 3.         Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorher- sehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

 4.         Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleibt unberührt.

 5.         Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

 

§ 5 Gefahrenübergang

1.         Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder dasjenige von uns beauftragter Dritter verlassen hat.

 2.         Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagern wir die Waren auf dessen Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

§ 6 Gewährleistung

1.         Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur dann, wenn dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 2.         Wir gewährleisten, dass unsere Tätigkeit sach- und fach- gerecht nach den anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere der Umwelttechnik, durchgeführt wird. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

 3.         Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der  Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftraggeber hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem    anderen    Ort    als    dem    Erfüllungsort   befindet.

 Ist die Nacherfüllung fehl geschlagen, so kann der Auftrag- geber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung ver- langen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen     und     dem     Auftraggeber     zumutbar  sind.

 Schadensersatzansprüche zu den  nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

 

4.         Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung des Kaufpreises verpflichtet, wenn der Abnehmer des Auftraggebers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen eines von uns zu vertretenden Mangels dieser Ware gegenüber dem Verkäufer die Rücknahme der Ware oder die Minderung verlangen konnte oder dem Auftraggeber ein ebensolcher daraus resultierenden Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Auftraggebers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.         Die Verpflichtung gemäß § 6 Ziffer 5 ist ausgeschlossen, sobald es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung handelt, die nicht von uns herrühren oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausge- schlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewähr- leistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

 6.         Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns beruhen, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeits- garantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehler der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.

 7.         Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit versursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Hierbei haften wir jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

 8.         Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Recht des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Sobald unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 9.         Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn unsere einfachen Erfüllungs- gehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.         Mit der Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftraggeber oder dessen Lieferanten beigestellten Materialien werden die neu hergestellten Sachen Eigentum der Lebenshilfe Landkreis Tuttlingen gemeinnützige GmbH, es sei denn, der Wert der Verarbeitung und ggf. der übrigen Bestandteile ist gegenüber dem vom Auftraggeber beigestellten Material absolut geringfügig. Für den Fall entsteht jedenfalls Miteigentum unsererseits im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials und Wert der Verarbeitung gegenüber der übrigen Bestandteile.

 2.         Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück oder pfänden diese, so stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware  nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

 3.         Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zweck des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es seit denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

 4.         Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

 5.         Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die in diesem Zusammenhang ent- stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 § 8 Urheberrechte

Sofern wir Gegenstände nach vom  Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritte nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, so sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt insoweit jeden weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.         Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist der Sitz der Lebenshilfe Landkreis Tuttlingen gemeinnützige GmbH.

 2.         Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Ausschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte sich in diesem Vertrage eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinne und Zweck der weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages nahe kommt.

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