Privatpersonen oder Unternehmen können per Gerichtsbeschluss oder durch ein Übereinkommen mit der Staatsanwaltschaft zu Zahlungen verpflichtet werden. Dabei handelt es sich um die Verhängung von Bußgeldern. Rechtliche Grundlage für Geldauflagen aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ist § 153 a der Strafprozessordnung, § 56b des Strafgesetzbuches und verschiedene §§ des Jugendgerichtsgesetzes. Auch ausgewählte Finanz- und Hauptzollämter sowie Gnadenbeauftragte können Geldauflagen festsetzen.
Einnahmen aus Geldauflagen und Bußgeldern sind eine wertvolle Unterstützung für die Lebenshilfe Tuttlingen. Diese Zuwendungen sind bei uns in guten Händen. Sie helfen bei der weiteren Entwicklung und Umsetzung unseres Angebots für beeinträchtigte Menschen.
Für Ihre Zuweisung bedanken wir uns und sichern Ihnen eine transparente und gewissenhafte Verwaltung zu:
Danke, dass Sie unsere Arbeit mit der Zuweisung von Geldauflagen unterstützen.
Sie wurden angewiesen, eine Geldauflage an die Lebenshilfe Tuttlingen zu zahlen? Dazu geben wir Ihnen folgende Informationen:
Damit wir den Zahlungseingang Ihrer Auflage zuordnen können, bitten wir Sie, bei jeder Überweisung das Stichwort „Geldauflage“ und das vom Gericht festgelegte Aktenzeichen zu verwenden.
Achtung: Dies ist kein Spendenkonto!
Besten Dank für Ihre fristgerechte Überweisung.
Ansprechpartnerin: Sonja Krüger
Lebenshilfe Landkreis Tuttlingen e.V.
Lebenshilfe Landkreis Tuttlingen gemeinnützige GmbH